Die Stadt Waldkraiburg führt auch dieses Jahr wieder eine „Rama dama“–Aktion durch.
Termin ist Samstag, der 23. März 2019. Es wird von 9.30 – 12 Uhr auf den öffentlichen Flächen im Stadtgebiet Müll eingesammelt. Im Anschluss erhalten alle Helfer als Dankeschön eine Brotzeit im Bauhof.
Der Bürgermeister hofft eine starke Teilnahme der Bevölkerung!

Das bayer. Landesamt für Denkmalpflege hat die Stadt davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei der katholischen Stadtpfarrkirche Christkönig in der Karlsbader Straße und der evangelisch-lutherischen Kirche am Martin-Luther-Platz um Baudenkmäler handelt, welche in die Denkmalliste aufgenommen werden.

Damit der Umzug der derzeitigen temporären Kita rechtzeitig zum 01. September durchgeführt werden kann, wurde die Entwurfsplanung und Kostenberechnung des Umbaus des ehemaligen SGF Gebäudes in der Haidaer Straße gebilligt.
Nach der Bestandsaufnahme und der Untersuchung nach Schadstoffen, sowie der Absprache mit der Kita-Leitung über die notwendigen Räumlichkeiten, wurde die Entwurfsplanung ausgearbeitet. Diese wurde mit dem Jugendamt im LRA-Mühldorf abgestimmt.
Für die Barrierefreiheit des Gebäudes wird ein Aufzug mit eingeplant, somit sind alle Ebenen des Gebäudes für diese Personengruppe erreichbar.
Im Zuge der Bestandsaufnahme und Vorplanung hat sich gezeigt, dass die Demontage und Einbau der notwendigen Sanitär- u. Heizungsanlage mehr Kosten verursacht als in der Kostenschätzung absehbar war.
Die Außenanlagen werden optimiert geplant um hier eine möglichst große Spiel- u. Bewegungsebene für die Kinder zu schaffen, hierzu werden die bereits für die Containeranlage beschafften Spielgeräte umgesetzt.
Für die Beschäftigten der Kindertageseinrichtung werden die erforderlichen acht Stellplätze im Bereich der Haidaer Straße bzw. der Stichstraße zu den angrenzenden Wohnhäusern eingeplant. Damit die im Grundbuch gesicherte Zufahrt zu den beiden Wohnhäusern erhalten bleibt, muss ein nach gesetzlichen Vorgaben entsprechender Zufahrtsweg erhalten bleiben. Der Bring- u. Abholbereich für die Eltern wird nach Absprache mit dem Grundstückseigentümer des Penny-Marktes über deren Grundstück zugestanden. Der Bürgermeister bedankt sich in diesem Zusammenhang bei den Eltern und Mitarbeitern, welche derzeit großes Verständnis und die Bereitschaft mitbringen, in der Übergangslösung ein Zuhause gefunden zu haben.
Der aktualisierte Kostenaufwand von rund 2,3 Mio € für die Maßnahme unterliegt somit einer Teuerung von ca. 500 TSD €. Die Maßnahme wurde einstimmig bewilligt. Die Kostensteigerung wurde von ausführenden Architekten plausibel und detailliert erklärt.

Heiß her ging es bei einer Bauvoranfrage zur teilweisen Nutzungsänderung eines Raumes in einer Wohnung für Internetübertragung von erotischen Darstellungen. Durch Berichte in den Medien bzw. durch eine Beschwerde der Vermieter wurde der Bauaufsicht bekannt, dass ein Paar einen Raum (Schlafzimmer) in der angemieteten Wohnung gewerblich für Aufnahmen erotischer Darstellungen nutzt, die gebührenpflichtig ausschließlich über das Internet vertrieben werden.
Dritte nehmen daran nicht teil.
Die Wohnung liegt in einem Mehrfamilienwohnhaus.
Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, der Nutzungscharakter der umliegenden Bebauung entspricht dem eines Allgemein Wohngebietes. Nach den Angaben der Betreiber handelt es sich bei dem ausgeübten Gewerbe um ein sog. „nicht störendes Gewerbe“, das im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann. Der Ausschuss stimmte der teilweisen Nutzungsänderung mehrheitlich zu.

In einem weiteren Bauantrag ging es um einen Teilabbruch und Neuaufbau eines Hauses in Holzrahmenbauweise; Auf dem Grundstück befinden sich ein Einfamilienwohnhaus und ein Zweifamilienwohnhaus.
Es liegt nun ein Bauantrag für Teilabbruch und Neuaufbau ab Oberkante-Erdgeschossdecke in Holzrahmenbauweise des Einfamilienwohnhauses einschließlich Erweiterung des Zweifamilienwohnhauses mit einem erdgeschossigen Anbau, in dem eine Küche untergebracht ist, Sowohl die Aufstockung des Einfamilienwohnhauses als auch die Erweiterungen des Zweifamilienwohnhauses widersprechen den Abstandsflächenvorschriften der Bayer. Bauordnung. Der erdgeschossige Anbau ist aufgrund der Nutzung als Küche (= Aufenthaltsraum) unzulässig.
Es handelt sich somit nicht um ein ausnahmsweise zulässiges Nebengebäude an der Grundstücksgrenze.
Eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften wäre nur für das Treppenhaus am Zweifamilienwohnhaus denkbar (falls die Nachbarn zustimmen), da hier die Überschreitung der Abstandsflächen relativ gering ist.
Abweichungen wurden nicht beantragt. Der Küchenanbau und die Treppeneinhausung wurden bereits ohne Baugenehmigung errichtet. Der Ausschuss stimmte der Beschlussempfehlung zu.
Der Bauantrag wurde abgelehnt, da die Abstandsflächenvorschriften der Bauordnung nicht eingehalten werden und somit die Nachbarrechte verletzt sind. Infolgedessen wird gegenüber dem Bauherrn der Rückbau der bereits errichteten Gebäudeteile bzw. die Aufgabe der Nutzung des erdgeschossigen Anbaues als Aufenthaltsraum angeordnet.

Beim bestehenden Schlacht- und Zerlegebetrieb im Industriegebiet sind in der Vergangenheit Planabweichungen bzw. Baumaßnahmen ohne Genehmigung erfolgt. Nun sollen im Rahmen der Modernisierung auch neue Baumaßnahmen erfolgen.
Die Baumaßnahmen entsprechen dem geltenden Bebauungsplan. Bauordnungsrechtliche Abweichungen sind nicht beantragt bzw. notwendig. Der Brandschutz soll durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden.
Im Baugenehmigungsverfahren wurden die Fachstellen Immissionsschutz und Veterinärrecht am Landratsamt beteiligt.
Falls das Vorhaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist, wird das Landratsamt federführend für das Genehmigungsverfahren. Der Ausschuss stimmte dem Bauantrag zu.

Der Landkreis Mühldorf beabsichtigt im Rahmen von Sanierungs- und Erweiterungsbaumaßnahmen am Gymnasium Waldkraiburg einen Teilabbruch des bestehenden Schulgebäudes, die Errichtung von neuen Gebäudeteilen sowie die Errichtung einer neuen Tiefgarage.
Über einem Teil der Tiefgarage soll ein Basketballplatz errichtet werden. Die Tiefgarage und der Basketballplatz befinden sich zum Teil innerhalb der Abstandszone für Störfallbetriebe nach der Seveso III-Richtlinie. Nach Angaben des Planfertigers soll die Tiefgarage nur der Schule zu den normalen Schulöffnungszeiten zur Verfügung stehen, d.h. es befinden sich dort keine ortsfremden Personen. Die Immissionsschutzbehörde am Landratsamt wird im Verfahren als Fachstelle angehört.
Dem Vorbescheidsantrag wurde zugestimmt, falls die Immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes positiv ausfällt.

Die Fa. Dickow beantragt, auf ihrem Betriebsgelände ein bestehendes Büro- und Verwaltungsgebäude zum Teil abzubrechen und neu zu errichten. Zudem ist die Errichtung von 21 Pkw-Stellplätzen geplant.
Planungsrechtlich ist das Grundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen, da kein Bebauungsplan vorliegt. Die Baumaßnahme löst lt. vorgelegter Berechnung einen Bedarf von zusätzlichen 10 Stellplätzen aus, der durch die neu geplanten Stellplätze gedeckt wird. Der Ausschuss stimmt dem Antrag zu.
Die Baugenehmigung wurde erteilt, da die baurechtlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Fa. SGF beantragt die Errichtung einer Unterstellhalle auf dem Betriebsgelände im Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Dies ist nicht möglich, da sich der Teil des Grundstücks, auf dem das neue Gebäude errichtet werden soll, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet. Es ist daher ein Baugenehmigungsverfahren notwendig. Einer Baugenehmigung wird zugestimmt, falls ein Bauantrag gestellt wird.
Der Bauausschuss regt an, das jetzige Gebiet ohne Bebauungsplan in einem Bauleitplanungsverfahren zu überplanen. Der Ausschuss stimmt einer Überplanung zu.

Die Fa. EMG hat auf ihrem Grundstück eine Zelthalle aufgestellt wurde. Nachdem dieses Gebäude nicht temporär (=maximal 3 Monate) sondern dauerhaft aufgestellt wurde, ist eine Baugenehmigung notwendig.
Es wurde ein Bauantrag vorgelegt. Das Bauvorhaben entspricht dem geltenden Bebauungsplan, benötigt aber Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften der Bayer. Bauordnung, da der notwendige Abstand zu bestehenden Gebäuden auf dem Betriebsgrundstück nicht eingehalten ist. Die Abweichungen können erteilt werden, da der Brandschutzabstand eingehalten ist.
Dem Bauantrag hat der Ausschuss unter Erteilung von Abweichungen der Abstandsflächenvorschriften zugestimmt.

Ein weiterer Bauantrag wurde für ein bestehendes gewerbliches Gebäude im Gewerbegebiet gestellt.
Dieses soll in eine Tagespflegeeinrichtung für Senioren umgenutzt werden. Es sollen dort bis zu 30 Senioren wochentags und nur tagsüber betreut werden. Das Grundstück liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. Einrichtungen für soziale Zwecke sind in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig. Für das Bauvorhaben ist daher eine Ausnahme vom Bebauungsplan hinsichtlich der Art der Nutzung (Anlage für soziale Zwecke statt Gewerbe) notwendig. Für den Bereich des Gebäudes, der umgenutzt werden soll, sind 1-2 zusätzliche Stellplätze zu fordern, je nachdem wie viele Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Die für die Baugenehmigung notwendige Ausnahme von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart Gewerbe könnte erteilt werden, falls die Immissionsschutzbehörde im Landratsamt hierzu keine Bedenken hätte. Da dies aber nicht der Fall ist wurde der Bauantrag vom Ausschuss abgelehnt.

Auf einem weiteren Baugrundstück soll ein bestehendes Wohnhaus abgebrochen und ein neues Einfamilienwohnhaus errichtet werden.
Im Keller soll ein Gewerbebetrieb (Produktion und Vertrieb von Dekoartikeln) eingerichtet werden. Der Vertrieb soll über Internethandel erfolgen. Das Grundstück befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Für den Gewerbebetrieb wäre eine Ausnahme von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung notwendig. Da grundsätzlich im Bebauungsplan festgesetzt ist, dass Ausnahmen von der Nutzungsart nicht erteilt werden können, und es sich hierbei um einen Grundzug des Bebauungsplans handelt, kann dem Bauvorhaben nicht ohne eine vorherige Änderung des Bebauungsplans zugestimmt werden.
Der Bauantrag wurde abgelehnt, da die für den beantragten Gewerbebetrieb notwendige Ausnahme hinsichtlich der Nutzungsart gemäß der Festsetzung im Bebauungsplan nicht erteilt werden kann.

Bei einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass vor dem Hauseingang an der Nordseite eines bestehenden Wohnhauses direkt an die Grundstücksgrenze ein erkerartiger Anbau (Windfang) errichtet wurde.
Zudem wurde über die ganze Nordseite eine Überdachung angebaut, die fast bis zur Grundstücksgrenze reicht. Eine nachträgliche Baugenehmigung des Erkers und der Überdachung wäre nur möglich, falls der nördlich angrenzende Nachbar die notwendigen Abstandsflächen auf sein Grundstück übernimmt. Ansonsten müsste die Beseitigung der Anbauten bauaufsichtlich angeordnet werden. Des Weiteren hat sich ein anderer Nachbar darüber beschwert, dass der Bauherr unter einem Vordach an der Grenzgarage kocht. Diesbezüglich erfolgt eine nochmalige Baukontrolle, ob diese Nutzung untersagt werden muss. Sollte der angrenzende Nachbar nicht zu einer Übernahme der Abstandsflächen auf sein Grundstück bereit sein, ist die Beseitigung anzuordnen.
Nach reichlicher Diskussion, wurde unter Anbetracht der Verhältnismäßigkeit und unzureichender Dokumentation der vergangenen Genehmigungsverfahren ab Baumaßnahme und Grundstücksteilung, die Anordnung der Beseitigung nicht ausgesprochen.

Christoph Vetter
Stadtrat

Waldkraiburg, 30.01.2019