UWG Waldkraiburg – Satzung

Die Satzung der UWG Waldkraiburg

Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) Waldkraiburg

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft Waldkraiburg (UWG Waldkraiburg)“. Der Verein hat seinen Sitz in Waldkraiburg. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Über eine eventuell später notwendige Eintragung beschließt der Vorstand.

§ 2 Zweck

Der Zweck der UWG ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit beteiligt sich die UWG mit einem eigenen Wahlvorschlag an den Wahlen zum Gemeinderat und durch die Aufstellung von Bewerbern zu den Wahlen zum Kreistag des Landkreises Mühldorf a. Inn. Alle Kandidaten müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie über allen Parteiinteressen stehen. Sie sind seitens der UWG nicht an Weisungen gebunden und allein ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind gehalten, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger zu entscheiden.

Die UWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des § 34 G Nr. 2 b EStG. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Die UWG ist berechtigt, einer überörtlichen gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle natürlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen, werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Tod,
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss,
    • durch Auflösung der juristischen Person.
  4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  5. Aus der Wählergemeinschaft wird ausgeschlossen:
    • wer gegen die Beschlüsse der Wählergemeinschaft oder ihre Ziele gröblich verstoßen hat,
    • wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,
    • wer offenkundig eine antidemokratische Gesinnung hat und diese über die Medien verbreitet,
    • wer mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

    Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet ausschließlich der Vorstand durch 3/4-Mehrheitsbeschluss.

 

§ 4 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe der Wählergemeinschaft

Organe der Wählergemeinschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, mindestens 1 Stellvertreter(in), dem/der Kassier(erin) und dem/der Schriftführer(in). Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/den Stellvertreter(n). Sie vertreten die Wählergemeinschaft – der/die 1. Vorsitzende alleine oder bei Verhinderung ein(e) Stellvertreter(in) zusammen mit dem/der Kassier(erin) oder dem/der Schriftführer(in) gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Ist die UWG in den jeweiligen Gremien des Stadtrates und/oder des Kreistages vertreten, soll mind. jeweils ein Mitglied daraus dem Vorstand angehören, sofern dies nicht bereits der Fall ist. Ebenso sollte mind. 1 Mitglied des Vorstands aus einem der Ortsteile um Waldkraiburg angehören.
Der/die von der Stadtratsfraktion gewählte Fraktionsvorsitzende und ein/eine von der UWG gestellte(r) Bürgermeister(in) sind automatisch Mitglieder des Vorstandes. Es soll angestrebt werden, dass im Vorstand immer beide Geschlechter vertreten sind.
Des Weiteren kann der Vorstand bis zu 3 weitere Beisitzer/-innen in sein Gremium bestimmen, mit dem Ziel, aus möglichst vielen Stadtteilen oder/und Arbeitsgruppen Vorschläge in das Entscheidungsgremium mit einzubringen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • Festlegung der Richtlinien für die Wählergemeinschaft
    • Wahl des Vorstandes
    • Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende oder eine(r) seiner Stellvertreter(in). Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fuhren, die von dem/der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Wahlen sind -vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung- in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern(-innen), so entscheidet das Los.
  2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.
  3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  4. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit der Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen werden nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

 

§ 12 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschließt.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienen Stimmberechtigten.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

§ 13 Ehrungen

An Personen, die sich in der UWG oder auf andere Weise besondere Verdienste erworben haben, kann

  • eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden
  • die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 20.03.2015 nach dessen Mitgliederbeschluss unmittelbar in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2015 mit einem Abstimmungsergebnis gem. Versammlungsprotokoll beschlossen.

§ 15 DSGVO

In der Regel ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf der Internetseite des Vereins nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen möglich. Diese Einwilligung kann aber jederzeit widerrufen werden und der Verein muss auch beweisen können, dass ihm die Einwilligung wirksam erteilt worden ist (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 15.03.2019 nach dessen Mitgliederbeschluss unmittelbar in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.03.2019 mit einem Abstimmungsergebnis gem. Versammlungsprotokoll beschlossen.

Waldkraiburg, den 15.03.2019